Praktikantenamt – Dr.-Ing. Jörg Klingenberger

Anschrift
Praktikantenamt des Fachbereichs Bauingenieurwesen und Geodäsie
c/o Institut für Baubetrieb
El-Lissitzky-Straße 1
64287 Darmstadt

Kontakt

Sprechstunden
mittwochs von 09:00 bis 10:00 Uhr
in Gebäude L3|01, Raum 84

Praktikumsanerkennung
während der Sprechstunden
von Dr.-Ing. Jörg Klingenberger
Voraussetzung: Nachweis der kompletten geforderten Praktikantentätigkeit

Die Sprechstunde am Mittwoch, 23.05.2012 muss verschoben werden. Sie findet am Donnerstag, 24.05.2012 von 09:00 bis 10:00 Uhr statt.

Bachelor of Science Bauingenieurwesen und Geodäsie – Regelungen zum Praktikum

Ausführungsbestimmungen, zu § 11 Abs. 2 der APB
Vor Anmeldung zur letzten Fachprüfung ist eine Praktikantentätigkeit nachzuweisen. Näheres regelt die Praktikumsordnung des Bachelor of Science Studiengangs Bauingenieurwesen und Geodäsie (Anhang 3).
Anhang 3 zu den Ausführungsbestimmungen: Praktikumsordnung
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Studienordnung, Ziffer 3.13
Die Studierenden haben ein Praktikum von mindestens 60 Arbeitstagen in einem fachspezifischen Berufszweig abzuleisten. Es hat den Zweck, einen Einblick in die berufliche Praxis des Bauingenieurwesens und der Geodäsie zu geben. Näheres regelt die Praktikumsordnung des Bachelor of Science Studiengangs Bauingenieurwesen und Geodäsie.

Diplom Bauingenieurwesen – Regelungen zum Praktikum

Ausführungsbestimmungen, Teil 2: Diplomprüfung, zu § 11 Abs. 2 der APB
Bei der Meldung zur ersten Prüfung muss der Nachweis über die geforderte Praktikantentätigkeit gemäß der Praktikantenordnung erbracht werden.
Studienordnung, Ziffer 3.6
Die Studierenden haben ein Bauingenieurpraktikum von mindestens 60 Arbeitstagen abzuleisten. Es hat den Zweck, dem Studierenden Kenntnisse von Arbeitsverfahren des Bauwesens zu vermitteln sowie Einblick in die Organisation und die menschlich-sozialen Probleme des Arbeitsprozesses zu geben. Das Praktikum kann entweder vor dem Studium oder auch während der vorlesungsfreien Zeit, nach Möglichkeit in größeren Zeitabschnitten, abgeleistet werden. Als Praktikantentätigkeit gilt praktische Arbeit auf einer Baustelle oder in einer Werkstatt. Weiteres regelt die Praktikantenordnung (siehe Anlage).
Anlage 1 zur Studienordnung: Praktikantenordnung
1. Zum ausreichenden Verständnis der technischen Vorlesungen und Übungen sowie zur Vorbereitung auf die spätere Berufsarbeit ist für die Studierenden des Bauingenieurwesens die Ableistung einer praktischen Tätigkeit erforderlich. Sie hat den Zweck, dem Studenten Kenntnisse von Arbeitsverfahren des Bauwesens zu vermitteln sowie Einblick in die Organisation und die menschlich-sozialen Probleme des Arbeitsprozesses zu geben. Es liegt in der Verantwortung des Praktikanten, die Vorteile, die eine praktische Tätigkeit für die Berufsausbildung haben kann, so gut wie möglich zu nutzen. Die Richtlinien legen nur die Mindestanforderungen für die Auswahl und Dauer der praktischen Tätigkeit fest.
2. Die Mindestdauer der praktischen Tätigkeit beträgt 60 Arbeitstage. Diese Tätigkeit ist ein Teil des Studiums und kann nicht erlassen werden. Ausnahmen, z. B. bei Körperbehinderten, bedürfen der Genehmigung des Praktikantenamtes. Krankheitstage werden auf das Praktikum nicht angerechnet. Die praktische Tätigkeit kann entweder vor dem Studium oder auch während der Semesterferien, nach Möglichkeit in größeren Zeitabschnitten zusammengefasst, geleistet werden. Darüber hinaus wird jedem Studierenden empfohlen, nach der Diplomvorprüfung entsprechend seiner Vertiefungsrichtung ein zusätzliches Fachpraktikum abzuleisten.
3. Als Praktikantentätigkeit, gilt praktische Arbeit auf einer Baustelle oder in einer Werkstatt. Es kann jedoch ein Drittel der Zeit in Entwurfs- und Planungsbüros, in Softwarefirmen oder in Laboratorien des Bauwesens abgeleistet werden. Die Wahl des Betriebes ist dem Praktikanten überlassen. Es wird empfohlen, für die Praktikantenausbildung geeignete Betriebe beim zuständigen Arbeitsamt zu erfragen. Eine Vermittlung oder Empfehlung durch das Praktikantenamt ist nicht möglich. Wenn der Wehrdienst bei einer Pioniereinheit der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes abgeleistet worden ist, so kann er bis zu einem Monat auf die praktische Tätigkeit angerechnet werden.
4. Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes stellt der Betrieb dem Praktikanten auf dessen Bitte eine Bescheinigung aus, die Dauer, Art und Ort der Tätigkeit enthalten muss. Wurde die Praxis im Ausland absolviert, so kann das Praktikantenamt eine beglaubigte Übersetzung dieser Bescheinigung verlangen.
5. Der Nachweis über die ausgeübte praktische Tätigkeit ist bei der Meldung zur Diplomhauptprüfung zu führen. Hierzu müssen die Bescheinigungen der Betriebe rechtzeitig vor der Meldung zu dieser Prüfung dem Praktikantenamt zur Anerkennung eingereicht werden. Die Anerkennung ist Voraussetzung für. die Zulassung zur Diplomhauptprüfung.
6. Weitere Auskünfte in Fragen der Praktikantentätigkeit und des späteren Berufes können beim Praktikantenamt oder der Berufsberatung der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingeholt werden.
7. Diese Praktikantenordnung wird gültig für die Studenten, die ihr Studium im Wintersemester 1992/93 oder später beginnen. Sie löst die Praktikantenordnung in der Fassung vom Januar 1975 ab.

Bachelor of Science Wirtschaftsingenieurwesen, technische Fachrichtung Bauingenieurwesen – Regelungen zum bautechnischen Praktikum

Ausführungsbestimmungen, zu § 11 Abs. 2 der APB
1. Die Studierenden haben ein zweimonatiges bautechnisches Praktikum zu absolvieren.
2. Das Praktikum ist vor dem Beginn des Studiums abzuleisten. In begründeten Ausnahmefällen kann das Praktikum während des Studiums nachgeholt werden. Dieses bedarf der Genehmigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission des Fachbereichs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Dieser legt in den benannten Fällen auch den Zeitpunkt fest, bis zu dem das Praktikum abgeleistet sein muss.
3. Das Nähere regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs Bauingenieurwesen für die konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengänge Wirtschaftsingenieurwesen – technische Fachrichtung Bauingenieurwesen.
Studienordnung, Ziffer 4 Abs. 6
Bestandteil sowohl des Bachelor- wie auch des Masterstudiums sind ferner ein bautechnisches und ein kaufmännisches Praktikum außerhalb der Universität. Das Bachelorpraktikum umfasst 2 Monate. Das Masterpraktikum umfasst 3 Monate. Das Nähere ist in den Ausführungsbestimmungen für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen – technische Fachrichtung Bauingenieurwesen zu den Allgemeinen Prüfungsbestimmungen der Technischen Universität Darmstadt sowie den Ausführungsbestimmungen für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen – technische Fachrichtung Bauingenieurwesen zu den Allgemeinen Prüfungsbestimmungen der Technischen Universität Darmstadt in der jeweils gültigen Fassung sowie der Praktikumsordnung für die konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengänge Wirtschaftsingenieurwesen – technische Fachrichtung Bauingenieurwesen geregelt.
Praktikumsordnung
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Bachelor of Science Umweltingenieurwissenschaften – Regelungen zum Praktikum

Ausführungsbestimmungen, zu § 11 Abs. 2 der APB
Spätestens vor der Anmeldung zur letzten Fachprüfung ist die Praktikantentätigkeit nachzuweisen. Näheres regelt die Praktikumsordnung des Bachelor of Science Studiengangs Umweltingenieurwissenschaften (Anhang 3).
Anhang 3 zu den Ausführungsbestimmungen: Praktikumsordnung
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Studienordnung, Ziffer 3.12
Die Studierenden haben ein Praktikum von mindestens 60 Arbeitstagen in einem fachspezifischen Berufszweig abzuleisten. Es hat den Zweck, einen Einblick in die berufliche Praxis der Umweltingenieurwissenschaften zu geben. Näheres regelt die Praktikumsordnung des Bachelor of Science Studiengangs Umweltingenieurwissenschaften.

Master of Science Traffic and Transport – Regelungen zum Praktikum

Ausführungsbestimmungen, zu § 11 Abs. 2 der APB
Vor Anmeldung zur Master-Thesis muss ein mindestens achtwöchiges fachbezogenes Praktikum gemäß der Regelung zum Nachweis von praktischen Tätigkeiten (Anhang III) durch das Praktikantenamt des FB 13 anerkannt sein.
Anhang 3 zu den Ausführungsbestimmungen: Praktikumsordnung
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