Praktikumsamt des Fachbereichs Bau- und Umweltingenieurwissenschaften
Voraussetzung
  • Nachweis des kompletten geforderten Praktikums
Procedere
  • Bitte reichen Sie Ihre Praktikumsnachweise in digitaler Form als eine pdf-Datei per E-Mail an ein. Bitte geben Sie Ihren Studiengang und die Matrikelnummer an.

Praktikumsamt des Fachbereichs Bau- und Umweltingenieurwissenschaften

Dr.-Ing. Jörg Fenner

c/o Institut für Baubetrieb

Besucheranschrift:

  • El-Lissitzky-Straße 1, 64287 Darmstadt
  • Gebäude L3|01, Raum A29

Postanschrift:

  • Postfach 100636, 64206 Darmstadt

Paketpostanschrift:

  • Zentrale Poststelle Lichtwiese
  • Alarich-Weiss-Straße 4, 64287 Darmstadt

Terminvereinbarung
  • Sprechstunden werden in digitaler Form und in Präsenz angeboten. Zur Vereinbarung eines Sprechstundentermins wenden Sie sich bitte per E-Mail an .
Ausführungsbestimmungen, zu § 11 Abs. 2 der APB: Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen – Praktikum
Vor Anmeldung zur Bachelor-Thesis ist ein Praktikum im Umfang von 60 Arbeitstagen nachzuweisen. Näheres regelt die Praktikumsordnung des Bachelor-Studiengangs Bauingenieurwesen und Geodäsie (Anhang IV).
Anhang IV zu den Ausführungsbestimmungen: Praktikumsordnung
(1) Ziel des Praktikums
Zur Vorbereitung auf die berufliche Praxis haben die Studierenden ein Praktikum abzuleisten. Es hat den Zweck, einen Einblick in die Tätigkeiten des Bauingenieurwesens und Geodäsie sowie die Organisation und die menschlich-sozialen Probleme des Arbeitsprozesses zu geben und Grundkenntnisse über die zugehörigen Arbeitsverfahren zu vermitteln.
(2) Dauer des Praktikums
Die Mindestdauer der praktischen Tätigkeit beträgt 60 Arbeitstage. Das Praktikum kann nicht erlassen werden. Krankheitstage werden auf das Praktikum nicht angerechnet.
(3) Zeitpunkt des Praktikums
Das Praktikum soll vor dem Studium oder in begründeten Ausnahmefällen während der vorlesungsfreien Zeit des Grundstudiums, nach Möglichkeit in größeren Zeitabschnitten zusammengefasst, erbracht werden.
(4) Tätigkeiten im Praktikum
Als Praktikantentätigkeit gilt praktische Arbeit auf einer Baustelle, in einer Werkstatt, in einem Ingenieur- oder Planungsbüro oder in einer fachbezogenen Behörde. Praktika können in jeder Einrichtung abgeleistet werden, die eine Tätigkeit im Sinne der vorliegenden Praktikumsordnung ermöglicht. Eine Vermittlung oder Empfehlung durch das Praktikantenamt ist nicht vorgesehen. Berufsausbildungen mit fachlichem Bezug zum Bauingenieurwesen oder zur Geodäsie sind ebenfalls Tätigkeiten im Sinne dieser Praktikumsordnung.
(5) Berichterstattung über das Praktikum
Die ausgeübten Praktikantentätigkeiten sind durch Bescheinigungen der betreuenden Stelle zu belegen. Eine Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Ort des Unternehmens, des Ingenieur- oder Planungsbüros, der Behörde,
- Name des Praktikanten/der Praktikantin,
- Zeitpunkt und Dauer des Praktikums,
- Art der Tätigkeiten im Praktikum.
Wurde das Praktikum im Ausland absolviert, so kann das Praktikantenamt eine beglaubigte Übersetzung dieser Bescheinigung verlangen.
(6) Anerkennung des Praktikums
Für die Anerkennung des Praktikums sind die Bescheinigungen rechtzeitig vor der Anmeldung zur Bachelorthesis beim Praktikantenamt während der Sprechstunden vorzulegen.
(7) Nachweis des Praktikums
Der Nachweis über die durch das Praktikantenamt anerkannte Praktikantentätigkeit ist bei der Anmeldung zur Bachelorthesis vorzulegen. Dies ist unter anderem eine Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Prüfung.
(8) Schlussbemerkung
Es liegt in der Verantwortung der Studierenden, die Vorteile von Praktika so gut wie möglich zu nutzen. Diese Praktikumsordnung legt nur die Mindestanforderungen fest. Es wird den Studierenden empfohlen, zusätzliche Fachpraktika in Anlehnung an die fachliche Vertiefung abzuleisten. Der Fachbereich Bau- und Umweltingenieurwissenschaften fördert und unterstützt die Ableistung des Praktikums im Ausland.
Praktikumsordnung des Studiengangs Bauingenieurwesen und Geodäsie (Bachelor of Science)
*.pdf (wird in neuem Tab geöffnet)
Für den Studiengang Bauingenieurwesen und Geodäsie (Bachelor of Science) an der TU Darmstadt ist von den Studierenden zur Berufsorientierung und Vorbereitung auf die berufliche Praxis ein Praktikum von mindestens 60 Arbeitstagen nachweisen.
Dieses Praktikum hat den Zweck, einen Einblick in das Berufsfeld des Bauingenieurwesens und der Geodäsie sowie die Organisation und die menschlich-sozialen Probleme des Arbeitsprozesses zu geben. Es unterstützt damit auch die Überprüfung der eigenen Studienwahl.
Das Praktikum soll in der Regel vor dem Studium, untergliedert in größere Abschnitte bzw. Teilpraktika, abgeleistet werden. Es kann aber auch nach Studienbeginn innerhalb der ersten beiden Semester erbracht werden. Das Praktikum ist somit kein Studienbestandteil, sondern als Vorleistung für das Studium einzustufen.
Als Praktikumstätigkeit gilt praktische Arbeit in einem fachbezogenen Unternehmen bzw. Ingenieurbüro und in einer fachbezogenen Behörde.
Die Praktikumstätigkeiten sind durch Bescheinigungen der praktikumgebenden Institution (Unternehmen/Ingenieurbüro/Behörde) zu belegen. Eine Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Ort der praktikumsgebenden Institution,
- Name der Praktikantin/des Praktikanten,
- Zeitraum und Dauer des Praktikums,
- ausgeübte Praktikumstätigkeiten.
Praktikumsordnung des Studiengangs Bauingenieurwesen und Geodäsie (Bachelor of Science)
*.pdf (wird in neuem Tab geöffnet)
Ausführungsbestimmungen, zu § 11 Abs. 2 der APB: Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen – Praktikum
Vor Anmeldung zur Bachelor-Thesis ist ein Praktikum im Umfang von 60 Arbeitstagen nachzuweisen. Näheres regelt die Praktikumsordnung des Bachelor-Studiengangs Umweltingenieurwissenschaften (Anhang IV).
Anhang IV zu den Ausführungsbestimmungen: Praktikumsordnung
(1) Ziel des Praktikums
Zur Vorbereitung auf die berufliche Praxis haben die Studierenden ein Praktikum abzuleisten. Es hat den Zweck, einen Einblick in die Tätigkeiten der Umweltingenieurwissenschaften sowie die Organisation und die menschlich-sozialen Probleme des Arbeitsprozesses zu geben und Grundkenntnisse über die zugehörigen Arbeitsverfahren zu vermitteln.
(2) Dauer des Praktikums
Die Mindestdauer der praktischen Tätigkeit beträgt 60 Arbeitstage. Das Praktikum kann nicht erlassen werden. Krankheitstage werden auf das Praktikum nicht angerechnet.
(3) Zeitpunkt des Praktikums
Das Praktikum soll vor dem Studium oder in begründeten Ausnahmefällen während der vorlesungsfreien Zeit des Grundstudiums, nach Möglichkeit in größeren Zeitabschnitten zusammengefasst, erbracht werden.
(4) Tätigkeiten im Praktikum
Als Praktikantentätigkeit gilt praktische Arbeit auf einer Baustelle, in einer Werkstatt, in einem Ingenieur- oder Planungsbüro oder in einer fachbezogenen Behörde. Praktika können in jeder Einrichtung abgeleistet werden, die eine Tätigkeit im Sinne der vorliegenden Praktikumsordnung ermöglicht. Eine Vermittlung oder Empfehlung durch das Praktikantenamt ist nicht vorgesehen. Berufsausbildungen mit fachlichem Bezug zu den Umweltingenieurwissenschaften sind ebenfalls Tätigkeiten im Sinne dieser Praktikumsordnung.
(5) Berichterstattung über das Praktikum
Die ausgeübten Praktikantentätigkeiten sind durch Bescheinigungen der betreuenden Stelle zu belegen. Eine Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Ort des Unternehmens, des Ingenieur- oder Planungsbüros, der Behörde,
- Name des Praktikanten/der Praktikantin,
- Zeitpunkt und Dauer des Praktikums,
- Art der Tätigkeiten im Praktikum.
Wurde das Praktikum im Ausland absolviert, so kann das Praktikantenamt eine beglaubigte Übersetzung dieser Bescheinigung verlangen.
(6) Anerkennung des Praktikums
Für die Anerkennung des Praktikums sind die Bescheinigungen rechtzeitig vor der Anmeldung zur Bachelorthesis beim Praktikantenamt während der Sprechstunden vorzulegen.
(7) Nachweis des Praktikums
Der Nachweis über die durch das Praktikantenamt anerkannte Praktikantentätigkeit ist bei der Anmeldung zur Bachelorthesis vorzulegen. Dies ist unter anderem eine Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Prüfung.
(8) Schlussbemerkung
Es liegt in der Verantwortung der Studierenden, die Vorteile von Praktika so gut wie möglich zu nutzen. Diese Praktikumsordnung legt nur die Mindestanforderungen fest. Es wird den Studierenden empfohlen, zusätzliche Fachpraktika in Anlehnung an die fachliche Vertiefung abzuleisten. Der Fachbereich Bau- und Umweltingenieurwissenschaften fördert und unterstützt die Ableistung des Praktikums im Ausland.
Praktikumsordnung des Studiengangs Umweltingenieurwissenschaften (Bachelor of Science)
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Für den Studiengang Umweltingenieurwissenschaften (Bachelor of Science) an der TU Darmstadt ist von den Studierenden zur Berufsorientierung und Vorbereitung auf die berufliche Praxis ein Praktikum von mindestens 60 Arbeitstagen nachweisen.
Dieses Praktikum hat den Zweck, einen Einblick in das Berufsfeld der Umweltingenieurwissenschaften sowie die Organisation und die menschlich-sozialen Probleme des Arbeitsprozesses zu geben. Es unterstützt damit auch die Überprüfung der eigenen Studienwahl.
Das Praktikum soll in der Regel vor dem Studium, untergliedert in größere Abschnitte bzw. Teilpraktika, abgeleistet werden. Es kann aber auch nach Studienbeginn innerhalb der ersten beiden Semester erbracht werden. Das Praktikum ist somit kein Studienbestandteil, sondern als Vorleistung für das Studium einzustufen.
Als Praktikumstätigkeit gilt praktische Arbeit in einem fachbezogenen Unternehmen bzw. Ingenieurbüro und in einer fachbezogenen Behörde.
Die Praktikumstätigkeiten sind durch Bescheinigungen der praktikumgebenden Institution (Unternehmen/Ingenieurbüro/Behörde) zu belegen. Eine Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Ort der praktikumsgebenden Institution,
- Name der Praktikantin/des Praktikanten,
- Zeitraum und Dauer des Praktikums,
- ausgeübte Praktikumstätigkeiten.
Praktikumsordnung des Studiengangs Umweltingenieurwissenschaften (Bachelor of Science)
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Ausführungsbestimmungen, zu § 11 Abs. 2 der APB: Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen – Praktikum
Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist ein Nachweis über eine abgeleistete praktische Tätigkeit. Alternativ kann das Praktikum studienbegleitend nachgeholt werden. Der Nachweis muss in diesem Fall vor der Anmeldung zur Master-Thesis erbracht werden. Näheres regelt die Praktikumsordnung (Anhang IV).
Anhang IV zu den Ausführungsbestimmungen: Praktikumsordnung
1. Zum ausreichenden Verständnis der technischen Vorlesungen und Übungen sowie zur Vorbereitung auf die spätere Berufsarbeit ist für die Studierenden des Master-Studiengangs Traffic and Transport (Verkehrswesen) die Ableistung einer praktischen Tätigkeit erforderlich. Sie hat den Zweck, dem Studenten Kenntnisse von Arbeitsverfahren im Verkehrswesen zu vermitteln sowie Einblick in die Organisation und die menschlich-sozialen Probleme des Arbeitsprozesses zu geben. Es liegt in der Verantwortung des Praktikanten, die Vorteile, die eine praktische Tätigkeit für die Berufsausbildung haben kann, so gut wie möglich zu nutzen. Die Richtlinien legen nur die Mindestanforderungen für die Auswahl und Dauer der praktischen Tätigkeit fest.
2. Die Mindestdauer der praktischen Tätigkeit beträgt 40 Arbeitstage. Diese Tätigkeit ist ein Teil des Studiums und kann nicht erlassen werden. Ausnahmen, z.B. bei Körperbehinderten, bedürfen der Genehmigung des Praktikantenamtes. Krankheitstage werden auf das Praktikum nicht angerechnet.
3. Die praktische Tätigkeit kann entweder vor dem Studium oder auch während der Semesterferien, nach Möglichkeit in größeren Zeitabschnitten zusammengefasst, geleistet werden.
4. Als Praktikantentätigkeit gilt praktische Arbeit in Industrieunternehmen, Verwaltungen oder Consulting-Unternehmen mit Aufgaben im Bereich Verkehr oder in Verkehrsunternehmen. Die Wahl des Betriebes ist dem Praktikanten überlassen. Es wird empfohlen, für die Praktikantenausbildung geeignete Betriebe beim zuständigen Arbeitsamt zu erfragen. Eine Vermittlung oder Empfehlung durch das Praktikantenamt ist nicht möglich.
5. Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes stellt der Betrieb dem Praktikanten auf dessen Bitte eine Bescheinigung aus, die Dauer, Art und Ort der Tätigkeit enthalten muss. Wurde die Praxis im Ausland absolviert, so kann das Praktikantenamt eine beglaubigte Übersetzung dieser Bescheinigung verlangen.
6. Der Nachweis über die ausgeübte praktische Tätigkeit ist vor der Anmeldung zur Master-Thesis zu führen. Hierzu müssen die Bescheinigungen der Betriebe rechtzeitig vor der Anmeldung dem Praktikantenamt zur Anerkennung eingereicht werden. Die Anerkennung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Master-Thesis.
7. Weitere Auskünfte in Fragen der Praktikantentätigkeit und des späteren Berufes können beim Praktikantenamt oder der Berufsberatung der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingeholt werden.
Praktikumsordnung des Studiengangs Verkehrswesen (Traffic and Transport, Master of Science)
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