Voraussetzung
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Procedere
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Bild: fsgrafik

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Praktikumsamt des Fachbereichs Bau- und Umweltingenieurwissenschaften
Dr.-Ing. Jörg Fenner
c/o Institut für Baubetrieb
Besucheranschrift:
- El-Lissitzky-Straße 1, 64287 Darmstadt
- Gebäude L3|01, Raum A29
Postanschrift:
- Postfach 100636, 64206 Darmstadt
Paketpostanschrift:
- Zentrale Poststelle Lichtwiese
- Alarich-Weiss-Straße 4, 64287 Darmstadt
Terminvereinbarung
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Für den Studiengang Bauingenieurwesen und Geodäsie (Bachelor of Science) an der TU Darmstadt ist von den Studierenden ein Praktikum von 12 Wochen mit mindestens 60 Arbeitstagen nachweisen. Das Praktikum ist kein Studienbestandteil, sondern als Vorleistung für das Studium einzustufen. |
Zweck des Praktikums ist der Einblick in das Berufsfeld des Bauingenieurwesens und der Geodäsie sowie die Organisation und die menschlich-sozialen Probleme des Arbeitsprozesses. Es dient damit als Vorbereitung auf die berufliche Praxis der Berufsorientierung und unterstützt die Überprüfung der eigenen Studienwahl. Daher ist das Praktikum im Rahmen einer Vollzeittätigkeit bei einem fachbezogenen Unternehmen bzw. einem fachbezogenen Ingenieurbüro oder einer fachbezogenen Behörde zu erbringen. Eine Vollzeittätigkeit ist gegeben, wenn ungefähr acht Arbeitsstunden je Arbeitstag bei fünf Arbeitstagen je Arbeitswoche geleistet werden. |
Die Praktikumstätigkeiten sind durch Bescheinigungen der praktikumgebenden Institution (Unternehmen/Ingenieurbüro/Behörde) zu belegen. Eine Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: - Name und Ort der praktikumsgebenden Institution, - Name der Praktikantin/des Praktikanten, - Zeitraum und Dauer des Praktikums, - ausgeübte Praktikumstätigkeiten. |
Der Nachweis über das erbrachte Praktikum soll innerhalb der ersten beiden Semester erfolgen. Kann der Nachweis nicht fristgerecht erbracht werden, ist ein begründeter Antrag auf Fristverlängerung über das Kontaktformular des Studienbüros am Fachbereich Bau- und Umweltingenieurwissenschaften zu stellen. Daher ist es möglich das Praktikum auch nach Studienbeginn abzuleisten. |
Praktikumsordnung des Studiengangs Bauingenieurwesen und Geodäsie (Bachelor of Science) *.pdf (wird in neuem Tab geöffnet) |
Für den Studiengang Umweltingenieurwissenschaften (Bachelor of Science) an der TU Darmstadt ist von den Studierenden ein Praktikum von 12 Wochen mit mindestens 60 Arbeitstagen nachweisen. Das Praktikum ist kein Studienbestandteil, sondern als Vorleistung für das Studium einzustufen. |
Zweck des Praktikums ist der Einblick in das Berufsfeld der Umweltingenieurwissenschaften sowie die Organisation und die menschlich-sozialen Probleme des Arbeitsprozesses. Es dient damit als Vorbereitung auf die berufliche Praxis der Berufsorientierung und unterstützt die Überprüfung der eigenen Studienwahl. Daher ist das Praktikum im Rahmen einer Vollzeittätigkeit bei einem fachbezogenen Unternehmen bzw. einem fachbezogenen Ingenieurbüro oder einer fachbezogenen Behörde zu erbringen. Eine Vollzeittätigkeit ist gegeben, wenn ungefähr acht Arbeitsstunden je Arbeitstag bei fünf Arbeitstagen je Arbeitswoche geleistet werden. |
Die Praktikumstätigkeiten sind durch Bescheinigungen der praktikumgebenden Institution (Unternehmen/Ingenieurbüro/Behörde) zu belegen. Eine Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: - Name und Ort der praktikumsgebenden Institution, - Name der Praktikantin/des Praktikanten, - Zeitraum und Dauer des Praktikums, - ausgeübte Praktikumstätigkeiten. |
Der Nachweis über das erbrachte Praktikum soll innerhalb der ersten beiden Semester erfolgen. Kann der Nachweis nicht fristgerecht erbracht werden, ist ein begründeter Antrag auf Fristverlängerung über das Kontaktformular des Studienbüros am Fachbereich Bau- und Umweltingenieurwissenschaften zu stellen. Daher ist es möglich das Praktikum auch nach Studienbeginn abzuleisten. |
Praktikumsordnung des Studiengangs Umweltingenieurwissenschaften (Bachelor of Science) *.pdf (wird in neuem Tab geöffnet) |
Ausführungsbestimmungen, zu § 11 Abs. 2 der APB: Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen – Praktikum Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist ein Nachweis über eine abgeleistete praktische Tätigkeit. Alternativ kann das Praktikum studienbegleitend nachgeholt werden. Der Nachweis muss in diesem Fall vor der Anmeldung zur Master-Thesis erbracht werden. Näheres regelt die Praktikumsordnung (Anhang IV). |
Anhang IV zu den Ausführungsbestimmungen: Praktikumsordnung 1. Zum ausreichenden Verständnis der technischen Vorlesungen und Übungen sowie zur Vorbereitung auf die spätere Berufsarbeit ist für die Studierenden des Master-Studiengangs Traffic and Transport (Verkehrswesen) die Ableistung einer praktischen Tätigkeit erforderlich. Sie hat den Zweck, dem Studenten Kenntnisse von Arbeitsverfahren im Verkehrswesen zu vermitteln sowie Einblick in die Organisation und die menschlich-sozialen Probleme des Arbeitsprozesses zu geben. Es liegt in der Verantwortung des Praktikanten, die Vorteile, die eine praktische Tätigkeit für die Berufsausbildung haben kann, so gut wie möglich zu nutzen. Die Richtlinien legen nur die Mindestanforderungen für die Auswahl und Dauer der praktischen Tätigkeit fest. 2. Die Mindestdauer der praktischen Tätigkeit beträgt 40 Arbeitstage. Diese Tätigkeit ist ein Teil des Studiums und kann nicht erlassen werden. Ausnahmen, z.B. bei Körperbehinderten, bedürfen der Genehmigung des Praktikantenamtes. Krankheitstage werden auf das Praktikum nicht angerechnet. 3. Die praktische Tätigkeit kann entweder vor dem Studium oder auch während der Semesterferien, nach Möglichkeit in größeren Zeitabschnitten zusammengefasst, geleistet werden. 4. Als Praktikantentätigkeit gilt praktische Arbeit in Industrieunternehmen, Verwaltungen oder Consulting-Unternehmen mit Aufgaben im Bereich Verkehr oder in Verkehrsunternehmen. Die Wahl des Betriebes ist dem Praktikanten überlassen. Es wird empfohlen, für die Praktikantenausbildung geeignete Betriebe beim zuständigen Arbeitsamt zu erfragen. Eine Vermittlung oder Empfehlung durch das Praktikantenamt ist nicht möglich. 5. Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes stellt der Betrieb dem Praktikanten auf dessen Bitte eine Bescheinigung aus, die Dauer, Art und Ort der Tätigkeit enthalten muss. Wurde die Praxis im Ausland absolviert, so kann das Praktikantenamt eine beglaubigte Übersetzung dieser Bescheinigung verlangen. 6. Der Nachweis über die ausgeübte praktische Tätigkeit ist vor der Anmeldung zur Master-Thesis zu führen. Hierzu müssen die Bescheinigungen der Betriebe rechtzeitig vor der Anmeldung dem Praktikantenamt zur Anerkennung eingereicht werden. Die Anerkennung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Master-Thesis. 7. Weitere Auskünfte in Fragen der Praktikantentätigkeit und des späteren Berufes können beim Praktikantenamt oder der Berufsberatung der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingeholt werden. |
Praktikumsordnung des Studiengangs Verkehrswesen (Traffic and Transport, Master of Science) *.pdf (wird in neuem Tab geöffnet) |